Wechsel zu einem neuen Kfz-Versicherer auch durch Sonderkündigung möglich

Wechselwillige in der Autoversicherung haben – wie jedes Jahr – wieder bis zum 30. November Zeit ihrem derzeitigen Kfz-Versicherer mitzuteilen (am besten schriftlich),
dass sie künftig nicht mehr dort versichert sein wollen. Dies geschieht dann mittels der
so genannten fristgerechten Kündigung. Hat die Versicherung das Kündigungsschreiben bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen, beginnt dann das neue Versicherungsjahr bei einem anderem
Kfz-Versicherer. – Das ist der Weg, den viele Tausend Autofahrer auch in diesem Jahr wieder bestreiten werden, denn innerhalb der Versicherungsbranche gibt es insbesondere bei der Autoversicherung durch Vergleiche und die Nutzung von diversen Rabatten und so weiter
ein sehr hohes Einsparpotenzial, in der Regel für jedermann.

Der Wechsel zu einem anderen Kfz-Versicherer ist aber auch durch eine Sonderkündigungsrecht möglich. Dieses gilt, wenn es – unabhängig von einer anderen Typklasseneinstufung – zu einer allgemeinen Beitragserhöhung des Versicherungsbeitrages gekommen ist. Diesbezügliche Erhöhungen werden in der Regel von den Versicherungen erst im November eines Jahres bekannt gegeben, wobei das neue Versicherungsjahr dann ja zum 01. Januar beginnt.

Das Sonderkündigungsrecht greift aber auch, wenn man der Versicherungsnehmer einen Fahrzeugwechsel vollzogen hat, das heißt das Fahrzeug, für das die Versicherung galt, nicht mehr auf ihn angemeldet ist, sprich verkauft oder verschrottet wurde.
Das Sonderkündigungsrecht greift darüber hinaus auch wenn es zu einem Schadensfall gekommen ist.