Autoversicherung

A. Allgemeine Bestimmungen

§1 Beginn des Versicherungsschutzes

1. Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung des Beitrages und der Versicherungsteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.

2. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevollmächtigten Personen (vorläufige Deckung).

3. Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung als Zusage einer vorläufigen Deckung.

3. (a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des auf dem Kennzeichen ausge- wiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kenzeichens, Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrten, für die gemäß § 28 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden müssen.

4. Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheines. Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß § 5 a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat.

5. Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit Frist von einer Woche schriftlich zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.

6. Widerspricht der Versicherungsnehmer gemäß § 5 a VVG oder lehnt er das Angebot des Versicherers gemäß § 5 Abs. 3 des Pflichtversicherungsgesetzes ab, kündigt der Versicherer die vorläufige Deckung mit Frist von einer Woche schriftlich. In diesen Fällen gebührt dem Versicherer der Beitrag nach dem Kurztarif (Nr. 3 der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (TB)).

§ 2 a Geltungsbereich

1. Die Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- rung gilt die Deckungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch die Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen.

2. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann eine Erweiterung, in der Fahrzeug-, Kraftfahrtunfallversicherung und beim Auto- schutzbrief können auch sonstige Änderungen des Geltungsbereichs vereinbart werden. Bei einer Erweiterung des Geltungsbereiches in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 2 b Einschränkung des Versicherungsschutzes

1. Es besteht kein Versicherungsschutz,

 
a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;

 
b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;

 
c) wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;

 
d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird;

 
e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- rung, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung gemäß Buchstabe b), c) oder e) den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.


2. Bei Verletzung einer nach Abs. 1 vereinbarten Obliegenheit oder bei Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5.000,- EUR beschränkt. Gegenüber dem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat, ist der Versi- cherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darüber hinaus vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.

3. Ausschlüsse: Versicherungsschutz wird nicht gewährt,

 
a) in der Fahrzeug-, Kraftfahrtunfallversicherung und beim Autoschutzbrief für Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden;

 
b) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten;

 
c) Schäden durch Kernenergie.


§ 3 Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen

1. Die in § 2 b Abs. 1, §§ 5, 7, 8, 9, 10 Abs. 4 und 9, § 13 Abs. 3 und 7, § 14 Abs. 2 und 5, §§ 15 und 22 für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für mitversicherte und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.

2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart ist (siehe insbesondere § 10 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 Satz 2), ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. In der Kraftfahrtunfallversicherung darf die Auszahlung der auf einen Versicherten entfallenden Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Versicherten erfolgen.

3. Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die Leistungsfreiheit auf einem Beitragszahlungsverzug oder der Verletzung einer Obliegenheit, so kann der Versicherer wegen einer dem Dritten gewährten Leistung Rückgriff nur gegen diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in deren Person die der Leistungsfreiheit zu Grunde liegenden Umstände vorliegen oder wenn diese Umstände dem Versicherten bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt waren.

4. Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.

§ 4 a Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf

1. Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Bei anderen Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

2. Auf Verträge, die sich auf ein Fahrzeug beziehen, welches ein Versicherungskennzeichen führen muss, findet Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung.

3. Eine Kündigung kann sich sowohl auf alle für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen; sie kann ferner, wenn sich ein Vertrag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für alle als auch für einzelne Fahrzeuge erklärt werden. Ist der Versicherungsnehmer mit Kündigung von Teilen des Vertrages nicht einverstanden, was er dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt.

4. Bleibt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsvertrag beendet ist, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 VVG zu, so gilt ein entsprechend der Dauer des Versicherungsverhältnisses nach Kurztarif berechneter Beitrag, jedoch nicht mehr als 40 % des Jahresbeitrages als angemessen.

§ 4 b Kündigung im Schadenfall

1. Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreite kommen zu lassen, oder wenn der Ausschuss (§ 14) angerufen wird.

2. Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweige- rung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im Rechtsstreite mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss des laufenden Versicherungsjahres (bzw. der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer) kündigen.

3. Kündigt der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall, so gebührt dem Versicherer gleichwohl der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr bzw. die vereinbarte kürzere Vertragsdauer. Kündigt der Versicherer, so gebührt ihm derjenige Teil des Beitrages, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.

4. § 4 a Absätze 3 und 4 gelten entsprechend; Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass der Versicherungsfall beim Autoschutzbrief nicht zur Kündigung der übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge berechtigt.

§ 4 c Kündigung bei Insolvenz des Versicherungsnehmers

1. Ist über das Vermögen des Versicherungs- nehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann der Versicherer während der Dauer des Insolvenzverfahrens den Versiche- rungsvertrag kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam.

2. § 4 b Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4 d Form und Zugang der Kündigung

Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Kündigungsfrist zugehen.

§ 5 Vorübergehende Stilllegung

1. Wird das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr gezogen (Stilllegung im Sinne des Straßenverkehrsrechts), so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt. Der Versicherungsnehmer kann jedoch Unterbrechung des Versicherungsschutzes verlangen, wenn er eine Abmeldebescheinigung der Zulassungsbehörde vorlegt und die Stilllegung mindestens zwei Wochen beträgt. Der Versicherungsschutz wird außerdem unterbrochen, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer gemäß § 29 a Abs. 3 StVZO die Stilllegung mitteilt, es sei denn, der Versicherungsnehmer verlangt die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes. In diesen Fällen richten sich die beiderseitigen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 5.

2. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den §§ 10 und 11, in der Fahrzeugversicherung nach § 12 Abs. 1 I. und Abs. 2 gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht ge- braucht oder nicht nur vorübergehend abge- stellt werden. Wird diese Obliegenheit ver- letzt, so ist der Versicherer von der Verpflich- tung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrlässig ermöglicht worden ist.

3. In der Kraftfahrtunfallversicherung, die sich auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht, und beim Autoschutzbrief wird kein Versicherungsschutz gewährt.

4. Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet (Ende der Stilllegung im Sinne des Straßenverkehrsrechts), lebt der Versicherungsschutz uneingeschränkt wieder auf. Dies gilt bereits für Fahrten im Zusammenhang mit der Stempelung des Kennzeichens. Versicherungsschutz besteht auch für die Rückfahrt von der Zulassungsstelle im Zusammenhang mit der vorübergehenden Stilllegung des Fahrzeugs. Das Ende der Stilllegung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

5. Wird nach Unterbrechung des Versicherungsschutzes das Ende der Stilllegung dem Versicherer nicht innerhalb von 18 Monaten seit der behördlichen Abmeldung angezeigt und hat sich der Versicherer innerhalb dieser Frist dem Versicherungsnehmer oder einem anderen Versicherer gegenüber nicht auf das Fortbestehen des Vertrages berufen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb von 18 Monaten seit der Stilllegung wieder zum Verkehr angemeldet wird. Für die Beitragsabrechnung gilt § 6 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Tages des Wagniswegfalls der Tag der Abmeldung des Fahrzeugs tritt.

6. Die Bestimmungen von Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und der Absätze 2 bis 6 finden keine Anwendung auf Verträge für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, auf Verträge für Wohnwagenanhänger sowie auf Verträge mit kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 4 a Abs. 1 Satz 3.

§ 5 a Saisonkennzeichen

1. Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, wird Versicherungsschutz während des Zeitraums (Saison) gewährt, der in der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung und auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentiert ist.

2. Außerhalb dieses Zeitraums wird Versiche- rungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- versicherung nach §§ 10 und 11 sowie in der Fahrzeugversicherung nach § 12 Abs. 1 I. und Abs. 2 (Ruheversicherung) gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraums oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden, es sei denn für Fahrten im Sinne des § 1 Abs. 3 a. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrlässig ermöglicht worden ist.

3. In der Kraftfahrtunfallversicherung, die sich auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht, und beim Autoschutzbrief wird außerhalb des in Abs.1 genannten Zeitraumes (Saison) kein Versicherungsschutz gewährt.

§ 6 Veräußerung

1. Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Dies gilt nicht für Kraftfahrtunfallversicherungen. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

2. Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Versicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Legt der Erwerber bei der Zulassungsstelle eine Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des übergegangenen Vertrags zum Beginn der neuen Versicherung. § 4 a Abs. 3 und 4 sowie § 4 c finden Anwendung.

3. Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer nur der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. Hat das Versicherungsverhältnis weniger als ein Jahr bestanden, so wird für die Zeit vom Beginn bis zur Veräußerung der Beitrag nach Kurztarif oder, wenn innerhalb eines Jahres eine neue Kraftfahrtversicherung bei demselben Versicherer abgeschlossen wird, der Beitrag anteilig nach der Zeit des gewährten Versicherungsschutzes berechnet.

4. Für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, gilt abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3: Dem Versicherer gebührt der Beitrag für das laufende Verkehrsjahr, wenn der Vertrag für das veräußerte Fahrzeug vom Versicherer oder dem Erwerber gekündigt wird. Dem Versicherer gebührt jedoch nur der Beitrag für die Zeit des Versicherungsschutzes nach Kurztarif, wenn der Versicherungsnehmer ihm den Versicherungsschein sowie das Versiche- rungskennzeichen des veräußerten Fahrzeugs aushändigt und die Kündigung des Erwerbers vorliegt. Schließt der Versicherungsnehmer gleichzeitig bei demselben Versicherer für ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen eine neue Kraftfahrtversicherung ab, so gilt der nicht verbrauchte Beitrag als Beitrag für die neue Kraftfahrtversicherung.

5. Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der TB) versichert und den hierfür geschuldeten ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt § 39 VVG. § 1 Abs. 4 Satz 2 sowie § 38 VVG finden keine Anwendung. (Der Wortlaut der §§ 38 und 39 VVG ist unter § 9 III. und IV. abgedruckt.)

§ 6 a Wagniswegfall

1. Fällt in der Fahrzeugversicherung das Wagnis infolge eines zu ersetzenden Schadens weg, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr oder die vereinbarte kürzere Vertragsdauer. Wird innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der TB) versichert, so wird der Beitrag auf den neuen Vertrag angerechnet.

2. In allen sonstigen Fällen eines dauernden Wegfalls des versicherten Wagnisses wird der Beitrag gemäß § 6 Abs. 3 berechnet.

3. Für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, gilt abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2: Dem Versicherer gebührt der Beitrag für das laufende Verkehrsjahr oder die vereinbarte kürzere Dauer, wenn das Wagnis dauernd weggefallen ist. Dem Versicherer gebührt jedoch nur der Beitrag für die Zeit des Versicherungsschutzes nach Kurztarif, wenn der Versicherungsnehmer ihm den Versicherungsschein und das Versicherungskennzeichen des versicherten Fahrzeugs aushändigt. Schließt der Versicherungsnehmer gleichzeitig bei demselben Versicherer für ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen eine neue Kraftfahrtversicherung ab, so gilt der nicht verbrauchte Beitrag als Beitrag für die neue Kraftfahrtversicherung.

4. § 6 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall

I.

1. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversicherung - Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.

2. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Unfall- und Pannen-Notrufzentrale gemeldet, so gilt dies als Schadenanzeige sowohl für den Autoschutzbrief als auch für die für dasselbe Fahrzeug bestehende Kraftfahrtversicherung. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe des Abschnittes VII. selbst regelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat.

II.


1. Bei Haftpflichtschäden ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. Das gilt nicht, falls der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Anerkennung oder die Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.

2. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet.

3. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid) geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens.

4. Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung des Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt.

5. Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreites dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben.

III.

Bei einem unter die Fahrzeugversicherung fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer vor Beginn der Verwertung oder der Wiederinstandsetzung des Fahrzeugs die Weisung des Versicherers einzuholen, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Übersteigt ein Entwendungs- oder Brandschaden sowie ein Tierschaden (§ 12 (1) I d)) den Betrag von 200,- EUR, so ist er auch der Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

IV.

1. Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht in der Kraftfahrtunfallversicherung herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer zu unterrichten. Der Versicherte hat den ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im Übrigen die Unfallfolgen möglichst zu mindern.

2. Der Versicherte hat darauf hinzuwirken, dass die vom Versicherer angeforderten Berichte und Gutachten alsbald erstattet werden.

3. Der Versicherte hat sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer.

4. Die Ärzte, die den Versicherten - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

5. Hat der Unfall den Tod zur Folge, so müssen die aus dem Versicherungsvertrag Begüns- tigten dies innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Die Meldung soll durch Tele- gramm, Telefax oder E-Mail erfolgen. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

V.

Beim Autoschutzbrief hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.

VI.

1. Wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung in den Absätzen 2 und 3 genannten Grenzen frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

2. Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Betrag von maximal 2.500,- EUR beschränkt. Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht (z.B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versicherer), wenn diese besonders schwer wiegend ist, erweitert sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag von maximal 5.000,- EUR.

3. Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich oder einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Leistungsfreiheit des Versicherers hinsichtlich des erlangten rechtswidrigen Vermögensvorteils abweichend von Abs. 2 unbeschränkt. Gleiches gilt hinsichtlich des erlangten Mehrbetrages, wenn eine der in II. Abs. 1 bis 3 und 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dadurch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wurde, die offenbar über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Haftpflichtentschädigung erheblich hinausgeht.

4. Wird eine dieser Obliegenheiten in der Fahrzeug-, Kraftfahrtunfallversicherung oder Seite 4 von 12 beim Autoschutzbrief verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG.

VII.

1. Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalles, bei dem lediglich ein Sachschaden eingetreten ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leistungsfreiheit nach VI. berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um dadurch eine Einstufung eines Vertrages in eine ungünstigere Schadenfreiheits- oder Schadenklasse zu vermeiden. Diese Vereinbarung gilt jedoch nur für solche Sachschäden, die Entschädigungsleistungen von voraussichtlich nicht mehr als 500,- EUR erfordern.

2. Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von Abs. 1 selbst zu regulieren, oder ist dem Versicherer hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs (Nr. 23 der TB) im selben Kalenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemeldet worden, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres den nach Abs. 1 nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer nachträglich anzeigen. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres nachgemeldet werden.

3. Abweichend von Abs. 1 hat der Versicherungsnehmer jeden Sachschaden unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder dem Versicherungsnehmer gerichtlich der Streit verkündet wird. Das Gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens.

§ 8 Klagefrist, Gerichtsstand

1. Hat der Versicherer einen Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde nach abgelehnt, so ist der Anspruch vom Versicherungsnehmer zur Vermeidung des Verlustes innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer den Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. In der Kraftfahrtunfallversicherung gilt zusätzlich die Aus- schlussfrist des § 22 Abs. 5.

2. Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Agent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine ge- werbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.

3. Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden. Weitere gesetzliche Gerichtsstände können sich aus den für den Sitz oder die Niederlassung des Geschäfts- oder Gewerbebetriebs des Versicherungsnehmers örtlich zuständigen Gericht ergeben.

§ 9 Anzeigen, Willenserklärungen und Beitragszahlung

I.

Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sollen an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die im Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Für Anzeigen im Todesfall gilt § 7 IV. Abs. 5. Willenserklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich abzugeben.

II.

Der Versicherungsnehmer hat den Beitrag und - wenn laufende Beiträge vereinbart sind - den ersten Beitrag sofort nach dem Abschluss des Vertrages zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet, es sei denn, dass die Ausstellung eines Versicherungsscheins ausgeschlossen ist.

III.

1. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, so- lange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf den Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.

2. Ist der Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

3. Die Regelungen zur vorläufigen Deckung (§ 1) bleiben unberührt.

IV.

1. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.

2. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ab- lauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung des Beitrages oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

3. Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.

4. Soweit die in Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, dass Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.

V.

Wird der Versicherungsvertrag wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Beitrages nach § 39 VVG gekündigt, so gebührt dem Versicherer der Beitrag bis zur Beendigung der laufenden Versicherungsperiode. Tritt der Versicherer nach § 38 Abs. 1 VVG zurück, so kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

§ 9 a Tarifänderung

1. Der Versicherer ist berechtigt, in der Kraftfahrzeug- Haftpflicht- und der Fahrzeugversicherung sowie beim Autoschutzbrief die Tarife für bestehende Verträge der Schadenentwicklung anzupassen, um so ein angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung zu gewährleisten. Dabei müssen die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik berücksichtigt werden. Es darf ein eventueller Ansatz für einen versicherungstechnischen Gewinn nicht erhöht und der Ansatz für die Verwaltungskosten nur in dem Umfang erhöht werden, wie sich die Verwal- tungskosten voraussichtlich bis zur nächsten Tarifanpassung verändern werden.

2. Die Tarifanpassung darf nur bis zur Höhe des sich aus dem Tarif ergebenden Beitrages erfolgen. Sie wird mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam.

3. Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung unter Kenntlichmachung des Unterschiedes zwischen altem und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über sein Recht nach § 9 b belehrt.

4. In die Berechnung des Beitragsunterschie- des werden Änderungen nach § 9 c sowie Änderungen gemäß Nr. 6 a Abs. 3 der TB sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen (TB Nr. 11) und den Typklassen (TB Nr. 12) einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Das gilt nicht für Beitragsänderungen, die sich auf Grund von TB Nr. 6 a Abs. 2, der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen und/oder Tarifgruppen gemäß TB Nr. 10 oder auf Grund des Schadenverlaufs des konkreten Versicherungsvertrages ergeben.

5. Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrages zu senken.

§ 9 b Außerordentliches Kündigungsrecht

1. Bewirkt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtoder Fahrzeugversicherung oder beim Autoschutzbrief eine Änderung des Tarifs (§ 9 a Abs. 1), der Zuordnung des Vertrages zu einer Regionalklasse oder einer Typklasse (Nr. 11 oder 12 der TB) eine Erhöhung des Beitrages (§ 9 a Abs. 4), kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Die Kündigung kann sich auf die betroffene Versicherungsart beschränken oder sich gleichzeitig auf die übrigen für dassel- be Fahrzeug bestehenden Kraftfahrtversicherungen erstrecken.

2. Änderungen auf Grund von Nr. 6 a Abs. 3 der TB berechtigen den Versicherungsnehmer auch dann zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses, wenn sie keine Beitragserhöhung bewirken. Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 9 c Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1. Ist der Versicherer auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung verpflichtet, den Leistungsumfang zu ändern oder die Deckungssummen zu erhöhen, so ist er berechtigt, den Beitrag ab dem Zeitpunkt zu erhöhen, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhten Deckungssummen gelten.

2. Bei einer Erhöhung des Beitrages nach Abs. 1 hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag zu kündigen. § 9 b Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Fällt dabei ein Teil der Ver- sicherungszeit in die Zeit nach Wirksamwerden der Änderung des Leistungsumfanges oder der Erhöhung der Deckungssummen, so hat der Versicherungsnehmer für diese Zeit den erhöhten Beitrag zu entrichten.

§ 20 Zuständiges Gericht. Anzuwendendes Recht

1. Der Versicherer kann einzelne Regelungen der AKB oder TB mit Wirkung für bestehende Verträge ergänzen oder ersetzen, wenn sie durch

 
- Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen,

 
- unmittelbar den Versicherungsvertrag betref- fende höchstrichterliche Rechtsprechung,

 
- den Versicherer bindende Änderung der Ver- waltungspraxis der Bundesanstalt für Fi- nanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartell- behörden sowie

 
- konkrete individuelle, den Versicherer bin- dende Weisungen der Bundesanstalt für Fi- nanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartell- behörden


  unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist, die das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße stört. Die geänderten Regelungen dürfen den Versicherungsnehmer als einzelne Bedingungen oder im Zusammen- wirken mit anderen Bedingungen des Vertrages nicht schlechter stellen als die bei Ver- tragsabschluss vorhandenen Regelungen. Außerdem ist in den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen die Änderung nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen treten.

2. Die nach Abs. 1 zulässigen Änderungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich bekannt gegeben und erläutert. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb von 6 Wochen nach Zugang dieser Mitteilung kündigen. Die Änderung wird nur wirksam, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Wirksamwerdens schriftlich mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt.

B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

§ 10 Umfang der Versicherung

1. Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs oder Anhängers

 
a) Personen verletzt oder getötet werden,

 
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,

 
c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.


2. Mitversicherte Personen sind:

 
a) der Halter,

 
b) der Eigentümer,

 
c) der Fahrer,

 
d) berechtigte Insassen, es sei denn, ein ande- rer Versicherer hat Deckungsschutz zu gewähren,

 
e) Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.


3. Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen.

4. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Abs. 1 zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

5. Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Aufwendungen des Versicherers für Kosten wer- den unbeschadet Satz 4 nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen, so hat der Versicherer Kosten eines Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versicherungssumme und des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreites von weiteren Leistungen zu befreien.

6. Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird auf Grund der allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland mit Erlebensfallcharakter 1987 R Männer und Frauen und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zu Grunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart. Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbstständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zu Grunde gelegten Umstände ändern.

7. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

8. War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige Internationale Versicherungskarte ausgestellt oder wurde durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die Internationale Versicherungskarte darauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im Gültigkeitsbereich der Internationalen Versicherungskarte - unbeschadet der Regelung über die Versicherungssummen in § 2 a - die Leistung des Versicherers mindestens nach den Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen, die nach den Gesetzen des Besuchslandes vereinbart werden müssen.

9. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen und Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde.

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