KFZ Versicherung

§ 10 a Versicherungsumfang bei Anhängern

1. Die Kfz Versicherung umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer (d.h. eine Person, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet) und Omnibusschaffner des Anhängers. Schäden der Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssummen eingeschlossen.

2. Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht.

§ 10 b Führen fremder Fahrzeuge im Ausland

1. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eines Personenkraftwagen im Sinne der Tarifbestimmungen umfasst auch Schäden, die der Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte oder sein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner als Fahrer eines gemie- teten, versicherungspflichtigen Personenkraftwagens auf einer Reise im Ausland verursacht, soweit nicht aus einer für diesen Personenkraftwagen abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.

2. Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 1 ohne das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

3. Der Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmietung für eine Dauer von höchstens einem Monat.

4. Der Versicherer leistet bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen.

5. § 11 gilt entsprechend.

§ 11 Ausschlüsse

Ausgeschlossen von der Versicherung sind:

1. Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;

2. Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden;

3. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfeleistung;

4. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sa- chen, mit Ausnahme jener Sachen, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen;

5. Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen zurückzuführen sind.

C. Fahrzeugversicherung

§ 12 Umfang der Versicherung

1. Die Fahrzeugversicherung umfasst nach Maßgabe der Ziff. 1 und 2 die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile einschließlich der durch die beigefügte Liste als zusätzlich mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und Zubehörteile.

I.
In der Teilversicherung besteht Versicherungsschutz für

 
a) Schäden durch Brand oder Explosion;

 
b) Schäden durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung. Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung ausgeschlossen;

 
c) Schäden durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind;

 
d) Schäden durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne der abschließenden Aufzählung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz sowie mit Pferden, Rindern, Schafen oder Ziegen;

 
e) Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs;

 
f) Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss;

 
g) unmittelbar verursachte Schäden an der Verkabelung, allen Gummiteilen und Dämmmaterialien durch Marderbiss, wobei Folgeschäden aller Art vom Versicherungsschutz ausgenommen sind;

 
h) Schäden durch Entwendung der Fahrzeugschlüssel, wobei die Entwendung durch Einbruchdiebstahl oder Raub erfolgen muss.


II.
In der Vollversicherung besteht darüber hinaus Versicherungsschutz für Schäden durch

 
i) durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden;

 
j) durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.


2. Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat.

§ 12 a GAP-Deckung (Leasing-Restwertversicherung)

Sofern diese Deckung abgeschlossen wurde, gelten die folgenden Bestimmungen:

1. Versichert ist der Differenzbetrag, der sich zwischen dem vom Kasko- bzw. gegnerischen Haftpflichtversicherer zu erstattenden Wiederbeschaffungswert und dem Ablösewert des Leasinggebers im Falle eines Totalschadens oder Totaldiebstahls an dem versicherten Fahrzeug ergibt.

2. Eine im Rahmen der Kaskoversicherung vom Versicherungsnehmer zu tragende Selbstbeteiligung fällt nicht unter den Umfang der Versicherung.

3. Im Schadenfall hat der Versicherungsneh- mer vom Leasinggeber einen Nachweis über den Ablösewert zu erbringen. Wird der Schaden durch einen Haftpflichtversicherer reguliert, so ist dem Versicherer zur Ermittlung der Schadenhöhe und Leistungsberechnung die Entschädigungsleistung des gegnerischen Haftpflichtversicherers durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

§ 13 Ersatzleistung

1. Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben.

1. (a) Bei Zerstörung oder Verlust eines Personenkraftwagens im Sinne der Tarifbestimmungen erstattet der Versicherer für einen Schaden, der in den ersten 6 Monaten nach der Erstzulassung des Fahrzeugs eintritt, den Neupreis des Fahrzeugs, wenn sich das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder Kraftfahrzeughersteller erworben hat. Der Neupreis wird auch erstattet, wenn die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung 80 v. H. des Neupreises erreichen oder übersteigen. Neupreis ist der vom Versicherungsnehmer aufzuwendende Kaufpreis eines neuen Fahrzeugs in der versicherten Ausführung oder eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung, wenn der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird.

1. (b) Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Entschädigungsleistung gemäß Abs. 1 a erst, wenn die Verwendung der Entschädigungsleistung zur Wiederherstellung oder zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs innerhalb eines Jahres nach Feststellung der Entschädigung nachgewiesen ist.

2. Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens.

3. Rest- und Altteile verbleiben dem Versiche- rungsnehmer. Sie werden zum Veräußerungs- wert auf die Ersatzleistung angerechnet.

4. Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist. Der Nachweis ist durch Vorlage einer Rechnung über die durchgeführten Reparaturarbeiten oder über die Neu-/Ersatzbeschaffung zu führen. Im Fall der Neu-/Ersatzbeschaffung gilt zusätzlich, dass die Mehrwertsteuer bis zum Wiederbeschaffungswert brutto laut Gutachten nur dann und soweit ersetzt wird, als über den Wiederbeschaffungswert netto hinaus reinvestiert wurde. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmern wird die Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht erstattet.

5. Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs gewährt der Versicherer die nach den Abs. 1 bis 4 zu berechnende Höchstentschädigung. Bei Zerstörung oder Verlust eines Personenkraftwagens, eines Taxis, eines Mietwagens, eines Selbstfahrervermiet-Personenkraftwagens oder eines Campingfahrzeuges/Wohnmobiles durch Diebstahl vermindert sich die Höchstentschädigung um 10 %, es sei denn, das Fahrzeug war am Tage des Schadens nachweislich mit einer vom Versicherer anerkannten Wegfahrsperre ausgerüstet. § 13 Abs. 10 bleibt hiervon unberührt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über den Einbau einer von ihm anerkannten Wegfahrsperre vorzulegen.

6. Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten, bis zu dem sich nach den Abs. 1 bis 4 ergebenden Betrag. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs. Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die Reparaturkosten bis zur Höhe des um den Wert des beschädigten Fahrzeugs verminderten Wiederbeschaffungswertes. Verbringungskosten sowie Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung von Ersatztei- len (UPE-Zuschläge) werden nur bei Nachweis ihres Entstehens durch Vorlage einer Rechnung übernommen.

7. Wertverbesserungen werden auf die Ersatzleistung angerechnet. Veränderungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff ersetzt der Versicherer nicht. Die Kosten eines Sachverständigen und eines Beistandes ersetzt der Versicherer nur, wenn die Beauftragung von ihm veranlasst oder mit ihm abgestimmt war.

8. Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen, Nach Ablauf dieser Frist werden sie Eigentum des Versicherers. Wird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von in der Luftlinie gerechnet mehr als 50 km von seinem Standort (Ortsmittelpunkt) aufgefunden, so zahlt der Versicherer die Kosten einer Eisenbahnfahrkarte zweiter Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1500 km (Eisenbahnkilometer) vom Standort zu dem Fundort nächstgelegenen Bahnhof.

9. Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes versicherte Fahrzeug und für jeden Schadenfall besonders.

10. In der Teil- und Vollversicherung wird der Schaden abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe nicht durch Austausch, sondern durch Reparatur der Scheibe beseitigt, so werden die Reparaturkosten ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt.

§ 14 Sachverständigenverfahren

1. Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten entscheidet der Sachverständigenausschuss.

2. Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von denen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je eines benennt. Wenn der eine Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt, so wird auch dieses von dem anderen Vertragsteil benannt.

3. Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmanns nicht, so wird er durch das zuständige Amtsgericht ernannt.

4. Ausschussmitglieder und Obleute dürfen nur Sachverständige für Kraftfahrzeuge sein.

5. Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderung des Versicherungsnehmers, so hat der Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht hinausgeht, so sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungsnehmer voll zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, so tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein.

§ 15 Zahlung der Entschädigung / Regress

1. Die Entschädigung wird innerhalb zweier Wochen nach ihrer Feststellung gezahlt, im Falle der Entwendung jedoch nicht vor Ablauf der Frist von einem Monat (§ 13 Abs. 8). Ist die Höhe eines unter die Versicherung fallenden Schadens bis zum Ablauf eines Monats nicht festgestellt, werden auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse geleistet.

2. Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die nach § 67 VVG auf den Versicherer übergegangen sind, können gegen den berechtigten Fahrer und andere in der Haft- pflichtversicherung mitversicherte Personen sowie gegen den Mieter oder Entleiher nur geltend gemacht werden, wenn von ihnen der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

D. Kraftfahrtunfallversicherung

§ 16 Versicherungsarten und Leistungen

1. Die Kraftfahrtunfallversicherung kann abgeschlossen werden

 
a) als Insassenunfallversicherung nach dem Pauschalsystem,

 
b) als lnsassenunfallversicherung für eine be- stimmte Zahl von Personen oder Plätzen,

 
c) als Berufsfahrerversicherung,

 
d) als namentliche Versicherung sonstiger Personen.


2. Die Leistungen des Versicherers (§ 20) richten sich nach den Versicherungssummen, die im Vertrag für

 
a) den Fall der dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität)

 
b) Tagegeld

 
c) Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld

 
d) den Fall des Todes vereinbart sind.


3. Nach dem Pauschalsystem ist jede versicherte Person mit dem der Anzahl der Versicherten entsprechenden Teilbetrag der vereinbarten Summe versichert. Bei zwei und mehr Versicherten erhöhen sich die Versicherungssummen um 50 Prozent.

4. Sind bei der Versicherung für eine bestim- mte Zahl von Personen oder Plätzen zur Zeit des Unfalls mehr Personen versichert als Personen oder Plätze angegeben sind, so wird die Entschädigung für die einzelne Person entsprechend gekürzt.

5. Erleidet ein Insasse (oder eine andere nach § 17 versicherte Person) eines Personenkraftfahrtwagens, Mietwagens, Selbstfahrervermiet- Personenkraftwagens oder einer Taxe, der einen Sicherheitsgurt angelegt hat, einen Unfall im Sinne des § 18, welcher aus medizinischen Gründen einen Krankenhausaufenthalt von mehr als zwei Kalendertagen zur Folge hat, so leistet der Versicherer ab drittem Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes auch ein Krankenhaustagegeld. Aufnahmeund Entlassungstag werden je als ein Kalendertag gerechnet. Die Leistung entfällt für einen Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten. Das Krankenhaustagegeld beträgt je Kalendertag der stationären Behandlung 1/3 %o der für den Fall dauernder Unfallfolgen und den Fall des Todes vereinbarten Versicherungssummen. Das Krankenhaustagegeld ist auf höchstens 50,- EUR je Person und Kalendertag begrenzt. Es wird längstens für ein Jahr gezahlt.

§ 17 Versicherte Personen

1. Versicherte Personen sind bei der Insassenunfallversicherung nach dem Pauschalsystem oder bei der Insassenunfallversicherung für eine bestimmte Anzahl von Personen und Plätzen die berechtigten Insassen des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs unter Ausschluss von Kraftfahrern und Beifahrern, die beim Versicherungsnehmer als solche angestellt sind (Berufsfahrer). Berechtigte Insassen sind Personen, die sich mit Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeugs Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder im ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs im Rahmen des § 18 I. tätig werden.

2. Die Berufsfahrerversicherung bezieht sich entweder

 
a) auf den jeweiligen Kraftfahrer oder Beifahrer des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs oder

 
b) unabhängig von einem bestimmten Fahr- zeug auf namentlich bezeichnete Kraftfahrer und Beifahrer oder

 
c) unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug und ohne Namensnennung auf sämtliche beim Versicherungsnehmer angestellten Kraftfahrer oder Beifahrer.


3. Die namentliche Versicherung sonstiger Personen ist unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug. Namentlich versicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen.

§ 18 Umfang der Versicherung

I.

1. Die Versicherung bezieht sich auf Unfälle, die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen und in ursächlichem Zusammenhang mit dem Lenken, Benutzen, Behandeln, dem Be- und Entladen sowie Abstellen des Kraftfahrzeugs oder Anhängers stehen. Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind mitversichert.

2. Die Leistungsarten, die versichert werden können, ergeben sich aus § 16 Abs. 2; aus Antrag und Versicherungsschein ist ersichtlich, welche Leistungsarten jeweils versichert sind.

II.

1. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfrei- willig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

2. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule

 
a) ein Gelenk verrenkt wird oder

 
b) Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.


§ 19 Ausschlüsse

Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:

1. Unfälle durch Geistesstörungen oder schwere Nervenleiden, Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen, sowie Unfälle des Fahrers infolge von Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht waren, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bestehende lnsassen-Unfallversicherung fällt.

2. Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.

3. Unfälle bei Fahrten, die ohne Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeugs Verfügungsberechtigten vorbereitet, ausgeführt oder ausgedehnt werden.

4. Infektionen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch eine Unfallverletzung im Sinne von § 18 II. in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallverletzungen gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch einen unter diesen Vertrag fal- lenden Unfall veranlasst waren.

5. Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind.

6. Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis im Sinne von § 18 II (1) die überwiegende Ursache ist.

7. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind.

8. Außerdem gelten die in § 2 b Abs. 3 aufgeführten Ausschlüsse.

§ 20 Voraussetzungen und Umfang der Leistungen

Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Leistungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

I.

1. Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Hat der Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet, so wird die Leistung als Rente gemäß § 23 erbracht. Die Invalidität muß innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.

2. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität.

 
a) Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit
 
70% eines Armes im Schultergelenk
65% eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks
60% eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks
55% einer Hand im Handgelenk
20% eines Daumens
10% eines Zeigefingers
5% eines anderen Fingers
70% eines Beines über der Mitte des Oberschenkels
60% eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels
50% eines Beines bis unterhalb des Knies
45% eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels
40% eines Fußes im Fußgelenk
5% einer großen Zehe
2% einer anderen Zehe
50% eines Auges
30% des Gehörs auf einem Ohr
10% des Geruchs
5% des Geschmacks


 
b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.

 
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsfähigkeit nicht nach a) oder b) gere- gelt sind, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.

 
d) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Abs. 2 ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.


3. Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach Abs. 2 zu bemessen.

4. Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.

5. Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach Abs. 1 entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem auf Grund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.

II.

1. Führt der Unfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, so wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung Tagegeld gezahlt. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Die Bemessung des Beein- trächtigungsgrades richtet sich nach der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten.

2.  

 
a) Bei Versicherten unter 16 Jahren wird das Tagegeld für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen eines Unfalles (§ 18 II) aus medizinischen Gründen in stationärer Krankenhausbehandlung befindet. Aufnahme- und Entlassungstag werden je als ein Kalendertag gerechnet. Die Leistungen entfallen für einen Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten.

 
b) Findet keine stationäre Behandlung statt, werden statt des Tagegeldes die notwendigen Kosten des Heilverfahrens bis zur Höhe des versicherten Tagegeldes ersetzt.


3. Das Tagegeld wird längstens für ein Jahr, vom Unfalltage an gerechnet, gezahlt.

III.

1. Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalles in medizinisch notwendi- ger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre vom Unfalltage an gerechnet.

2. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten.

3. Genesungsgeld wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die Krankenhaustagegeld geleistet wird, längstens jedoch für 100 Tage, und zwar

 
 
100% für den 1. bis 10. Tag


 
 
50% für den 11. bis 20. Tag


 
 
25% für den 21. bis 100. Tag


  des Krankenhaustagegeldes. Mehrere vollstationäre Krankenhausaufenthalte wegen desselben Unfalls gelten als ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Genesungsgeld entsteht mit der Entlassung aus dem Krankenhaus.

III.

1. Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf § 7 IV. Abs. 5 verwiesen.

2. Bei Versicherten unter 14 Jahren beträgt die Leistung für den Todesfall höchstens 5.000,- EUR. Bei der Versicherung nach dem Pauschalsystem wird der auf andere Versicherte entfallende Teilbetrag aus der versicherten Todesfallsumme um den durch diese Summenbegrenzung frei werdenden Betrag verhältnismäßig erhöht, jedoch ist der Anteil des einzelnen Versicherten auf die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme beschränkt. § 16 Abs. 3 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.

§ 21 Einschränkung der Leistungen

Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Ge- sundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 Prozent beträgt.

§ 22 Fälligkeit der Leistungen

1.R Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den Abschluss für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen hat, ist der Versicherer verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten

 
- zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungsnehmer zur Begründung des Leistungsanspruches entstehen, übernimmt der Versicherer

 
- bei Invalidität bis zu 1 Promille der versicherten Summe,

 
- bei Tagegeld bis zu einem Tagegeldsatz,

 
- bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaustagegeldsatz.


2. Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben sich Versicherungsnehmer und Versicherer über Grund und Höhe geeinigt, so erbringt der Versicherer die Leistung innerhalb von zwei Wochen. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unfalles nur beansprucht werden, wenn und soweit eine Todesfallsumme versichert ist.

3. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, so zahlt der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse.

4. Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss seitens des Versicherers mit Abgabe seiner Erklärung entsprechend Abs. 1, seitens des Versicherungsnehmers innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemes- sung eine höhere Invaliditätsleistung, als sie der Versicherer bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen.

5. Vom Versicherer nicht anerkannte Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer ab Zugang der schriftlichen Erklärung des Versicherers eine Frist von sechs Monaten verstreichen lässt, ohne die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der abschließenden Erklärung des Versicherers. Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis treten nur ein, wenn der Versicherer in seiner Erklärung auf die Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung hingewiesen hatte.

§ 23 Rentenzahlung bei Invalidität

1. Soweit bei Invalidität Rentenzahlung vorgesehen ist (§ 20 I. Abs. 1), ergeben sich für eine Kapitalleistung von 1.000,- EUR die folgenden Jahresrentenbeträge. Der Berechnung wird das am Unfalltag vollendete Lebensjahr zu Grunde gelegt.

 
Alter Jahresrente Männer Jahresrente Frauen
65 106,22 87,89
66 110,52 91,34
67 115,08 95,08
68 119,90 99,13
69 125,01 103,52
70 130,41 108,29
71 136,12 113,46
72 142,16 119,08
73 148,57 125,16
74 155,38 131,75
75 und älter 162,65 138,89


2. Die Rente wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung, spätestens vom Ablauf des auf den Unfall folgenden Jahres an, bis zum Ende des Vierteljahres entrichtet, in dem der Versicherte stirbt. Sie wird jeweils am Ersten eines Vierteljahres im Voraus gezahlt.

3. Versicherungsnehmer und Versicherer können innerhalb von drei Jahren nach erstmaliger Bemessung der Rente jährlich eine Neubemessung verlangen.

zurück...

Autoversicherung Versicherungsvergleich Autoversicherung Vergleich Autoversicherung KFZ Versicherung
Kundeninformation